Aeroprojects

Allgemeine Geschäfstbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Vertragsgrundlage ist das jeweils zwischen der AEROPROJECTS und dem Kunden vereinbarte Maßnahmen- und Kostenangebot.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen AEROPROJECTS und dem Kunden bestehenden Vereinbarungen. Entgegenstehende Regelungen oder abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn diesen ausdrücklich zugestimmt oder ein abweichender Vertrag vereinbart wurde.
(3) Änderungen dieser AGB werden im laufenden Vertragsverhältnis Vertragsbestandteil, wenn AEROPROJECTS auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde nicht ausdrücklich den Änderungen widerspricht.

§ 2 Leistungen/Verpflichtungen von AEROPROJECTS

(1) AEROPROJECTS erbringt Beratungsleistungen. Es handelt sich um Dienstleistungen, AEROPROJECTS schuldet daher die Erbringung, nicht aber einen bestimmten Erfolg vereinbarter Maßnahmen.

(2) Im Falle höherer Gewalt, welche die Erbringung der Leistung durch AEROPROJECTS erschwert oder unmöglich macht, ist AEROPROJECTS berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die nicht vorauszusehen und von AEROPROJECTS nicht zu vertreten sind, wie Wetterunbilden, Streik o.ä. Der Eintritt solcher Umstände ist von AEROPROJECTS sofort anzuzeigen.

(3) AEROPROJECTS behandelt die vom Kunden mitgeteilten auftrags- und geschäftsbezogenen Informationen mit größtmöglicher Diskretion, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

§ 3 Fremdleistungen

AEROPROJECTS ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung Dritte hinzuzuziehen, nämlich mit der Durchführung von Fremdleistungen zu beauftragen, sofern dies für die Durchführung der Beratungsleistung erforderlich ist. Hierüber soll bei Beginn des Auftrags eine grundsätzliche Absprache getroffen werden. Der Kunde ist verpflichtet, AEROPROJECTS auf Aufforderung im Außenverhältnis von den Ansprüchen der Dritten freizustellen.

§ 4 Aufgaben und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und AEROPROJECTS im Rahmen des Projektes zu unterstützen, insbesondere Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte, Manuskripte, Berichte, Tabellen und sonstige Maßnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen.

(2) AEROPROJECTS darf unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit eine Frist setzen, innerhalb der die Genehmigung erfolgen muss.

(3) Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, ist AEROPROJECTS zur Ausführung von Leistungen nicht verpflichtet.

§ 5 Abnahme von Leistungen

(1) AEROPROJECTS erbringt die im Angebot/Vertrag spezifizierten Leistungen in Abstimmung mit dem Kunden und stellt die Ergebnisse der erbrachten Leistungen im Rahmen von Berichten und/oder Präsentationen vor. Der Kunde prüft die von AEROPROJECTS vorgestellten Teil- oder Endergebnisse und erklärt die Abnahme mit oder ohne Mängel.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorstellung der Ergebnisse schriftlich unter Nennung des Mangels der Abnahme widerspricht.

(3) Bei einer Abnahme mit Mängeln behebt AEROPROJECTS diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die einvernehmlich vereinbart wird.

§ 6 Protokoll

Der Inhalt eines Besprechungsprotokolls gilt als von beiden Seiten genehmigt und als verbindliche Leistungsbeschreibung, wenn der Kunde oder AEROPROJECTS nicht innerhalb einer Woche oder einer besonders vereinbarten Frist ab dessen Zugang dem Protokoll schriftlich widerspricht.

§ 7 Vergütung und Auslagenersatz

(1) Die Vergütung wird im Kostenangebot / Vertrag geregelt. Bei den dort genannten Beträgen handelt es sich in der Regel um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung der Leistung erfolgt gegen Nachweis des Zeitaufwands zu den aktuellen Stunden- bzw. Tagessätzen, es sei denn, es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Sämtliche Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Weicht der tatsächliche Aufwand von der Kalkulation in der Vereinbarung ab, erstellt AEROPROJECTS dem Kunden eine Nachkalkulation und legt diese zur Genehmigung vor. Wird diese Genehmigung ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb von fünf Werktagen der AEROPROJECTS vom Kunden schriftlich übermittelt, gilt die Nachkalkulation kundenseitig als akzeptiert.

(3) Andere Auslagen, die im Rahmen der Projekte entstehen, werden gegen Nachweis vom Kunden erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisespesen, die in der üblichen Weise abgerechnet werden können. Bahnfahrten können von AEROPROJECTS Mitarbeitern in der 1. Klasse durchgeführt werden.

§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Über Änderungen des Leistungsumfangs soll eine Einigung im Sinne eines neuen Angebotes / Vertrages herbeigeführt werden.

(2) Der Kunde kann die Durchführung bereits vereinbarter Maßnahmen einseitig verweigern. Er hat dies durch schriftliche Erklärung an AEROPROJECTS anzuzeigen. Dann ist er jedoch verpflichtet, einen AEROPROJECTS hieraus gegebenenfalls erwachsenden Schaden zu ersetzen.

§ 9 Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht

(1) Von AEROPROJECTS gestellte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(2) Eine Aufrechnung oder ein Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen unbestrittener, anerkannter oder gerichtlich festgestellter Forderungen zulässig.

§ 10 Übertragung von Rechten

(1) AEROPROJECTS überträgt dem Kunden grundsätzlich keine Rechte an geistigem Eigentum.

(2) Einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass AEROPROJECTS nach Durchführung der vereinbarten Leistungen, aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung des Vergütungsanspruches nebst Auslagen und Kosten, alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter der Vereinbarung gewährten Leistungen auf den Kunden überträgt.

(3) Hiervon ausgeschlossen werden können diejenigen Rechte an Konzept- und Projektarbeit, die für AEROPROJECTS unternehmensspezifisches Know-how darstellen.

(4) Für die Übertragungspflicht kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

§ 11 Haftung

(1) AEROPROJECTS haftet nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben des Kunden. Sofern der Kunde vorgeschlagene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig genehmigt oder ausgeführt hat, haftet AEROPROJECTS nicht für hieraus etwaig erwachsene Schäden auf Seiten des Kunden oder eines Dritten.

(2) Ist der Kunde ein Unternehmer mit Sitz innerhalb Deutschlands oder ein Verbraucher, so haftet die AEROPROJECTS wie folgt:
AEROPROJECTS haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Hauptpflichten der Vereinbarung oder um Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Sofern AEROPROJECTS wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.

(3) Ist der Kunde ein Unternehmer mit Sitz außerhalb Deutschlands, so sind Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sei es durch AEROPROJECTS, deren Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen. Das gilt ebenso für alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag. In keinem Fall haftet AEROPROJECTS für indirekte oder Folgeschäden wie beispielsweise Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Nutzungsverluste und Verluste von Aufträgen. Dies gilt nicht, sofern nach dem anwendbaren Recht zwingend gehaftet wird. Soweit AEROPROJECTS trotz des vorgenannten Haftungsausschlusses haftet, ist die Gesamthaftung begrenzt auf die Höhe des Rechnungsbetrags, sofern dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

(4) AEROPROJECTS ist verpflichtet, auf mögliche, generelle rechtliche Risiken aufmerksam zu machen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen bekannt werden. Eine Rechtsberatungspflicht besteht jedoch nicht.

(5) AEROPROJECTS haftet nicht für den Bestand an übertragenen Rechten. Ebenso wenig steht AEROPROJECTS dafür ein, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der Vereinbarungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen.

(6) AEROPROJECTS haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz-, Eintragungs-, oder behördliche Zulassungsfähigkeit der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, usw. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(7) Sofern AEROPROJECTS dem Kunden Zwischenberichte vorlegt, hat der Kunde diese innerhalb einer Woche ab Zugang zu prüfen und eventuelle Mängel in der Ausführung der Leistungen anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats gelten die Leistungen als genehmigt und als mangelfrei anerkannt.

(8) Die von AEROPROJECTS erarbeiteten Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen nicht die eigene unternehmerische Entscheidung des Kunden. Letztere liegt allein in der Risikosphäre des Kunden.

§ 12 Verjährung

Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab deren Entstehung.

§ 13 Sonstiges

(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Olpe.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelung einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt.